202107.06
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Verschenkte Immobilie als Renditeobjekt kann nicht zurückgefordert werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass kein direkter Zusammenhang zwischen einer Schenkung und dem Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Konkret handelt es sich um eine Immobilie, die als Renditeobjekt genutzt wird – im Gegensatz zum Eigenheim.

Der Fall: Eine Frau hat ihrer Tochter und dem damaligen Schwiegersohn eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Sie bewohnten die Wohnung nicht selbst, sondern vermieteten sie als Renditeobjekt. 2017 ließen sich die Eheleute scheiden.

Daraufhin verlangte die Klägerin 37.600 Euro von ihrem ehemaligen Schwiegersohn, da die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Damit meint sie die finanzielle Förderung der ehelichen Gemeinschaft. Sie könne daher den Wert der Schenkung abzüglich eines Abschlages für die Zeit, in der die Ehe Bestand hatte, zurückverlangen.

Der Schwiegersohn wies den Anspruch zurück und argumentiert mit den hohen Renovierungskosten, die die Eheleute seinerzeit investieren mussten. Darüber hinaus habe sich seine Schwiegermutter mit den Mietern gestritten und habe das Objekt deshalb veräußert.

Das Amtsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Schwiegersohn nichts zurückzahlen muss, denn es handele sich nicht um den sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Diesem Urteil schließt sich das OLG Oldenburg an: Auf die Schenkung eines Renditeobjektes folge keine Gegenleistung. Hinzu komme, dass sich die Schwiegermutter weiteren Ärger mit den Mietern ersparen wollte. Entsprechend handele es sich bei dem Motiv der Schenkung nicht allein um die finanzielle Absicherung der Ehe.

Quelle: Kostenlose Urteile

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