202406.05
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Gütertrennung vs. modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Scheidung kann das Vermögen der Eheleute in erheblichem Maße beeinträchtigen. Es ist ratsam, dass sich das Paar schon vor der Heirat überlegt, was mit den eigenen Vermögenswerten von nun an passieren soll.

Wenn ein Ehepaar eine Gütertrennung beschließt, muss diese vertraglich festgelegt werden. Ein Notar muss den Vertrag beurkunden. Mit der Gütertrennung hat jeder nach der Heirat sein eigenes Vermögen. Ihm ist es gestattet, es ohne die Zustimmung des anderen auszugeben, zu verkaufen oder zu verschenken. Dasselbe gilt für den Zeitraum nach einer potenziellen Scheidung: Es kommt nicht zu einer finanziellen Aufteilung. Die Gütertrennung führt dazu, dass die Vermögenswerte deutlich voneinander getrennt sind und bleiben.

Wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient als der andere, kann eine strenge Vermögenstrennung sinnvoll sein. Darüber hinaus, wenn ein Ehepartner eine Gesellschaft besitzt, die durch eine fällige Ausgleichszahlung bei einer Trennung nicht gefährdet werden soll. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass ein Ehepartner Vermögenswerte wie Immobilien besitzt und der andere nicht an deren Wertsteigerungen beteiligt werden soll.

Die Gütertrennung muss jedoch nicht zwingend die passende Lösung sein. Gütertrennung bringt auch Nachteile mit sich: Wenn nur einer von beiden während der Ehe ein Vermögen erwirtschaftet hat, profitiert der andere nach der Scheidung davon nicht. Auch wenn der Ehegatte etwa im Unternehmen tätig war und somit indirekt an der Gewinnerzielung beteiligt war, geht der andere leer aus.

Auch kann die Gütertrennung beim Erbe negative Folgen haben: Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge weniger als bei der Vereinbarung einer Gütertrennung. Da ein Zugewinnausgleich in unbeschränkter Höhe steuerfrei ist, ist das, was bei Gütertrennung vererbt wird, nach Ausschöpfung des Freibetrags der Erbschaftssteuer unterworfen. Häufig ist daher meist sinnvoll, einen alternativen Mittelweg zu wählen: Eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Diese ermöglicht es dem Paar, die Vermögensverhältnisse auf eigene Faust zu regeln. Hier gibt es viel Spielraum zur Gestaltung. Ein solcher Vertrag ist auch notariell zu bescheinigen. So können sich die Ehepartner etwa darauf einigen, dass bei einer Scheidung bestimmte Vermögenswerte, wie etwa Unternehmensanteile oder Immobilien, nicht ausgeglichen werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, Ausgleichsansprüche zu beschränken oder Ratenzahlungen zu vereinbaren und Unternehmensbewertungen zu vermeiden.

Sofern Sie sich zu diesem Thema beraten lassen wollen, steht unser Notar Manuel Künemund Ihnen gerne zur Seite.

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