202210.12
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Betriebsrat muss Widerruf von Telearbeit zustimmen

Wenn ArbeitgeberInnen eine Telearbeitsvereinbarung widerrufen wollen, muss der Betriebsrat in der Regel zustimmen. So lautet der aktuelle Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).

Nähere Hintergründe dazu hat das Team der Kanzlei 37 für Sie recherchiert – Ihr Spezialist für Arbeitsrecht in Duderstadt und Seeburg.

Eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes liegt dann vor, wenn ArbeitnehmerInnen länger als einen Monat in einem anderen Tätigkeitsbereich beschäftigt sind. Das betrifft auch hybride Arbeitsplatzmodelle, die einen Wechsel zwischen Homeoffice und der Arbeit im Betrieb beinhalten. In diesem Fall hat der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 20 MitarbeiterInnen ein Mitbestimmungsrecht.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wie das BAG jüngst entschieden hat:

Eine Arbeitnehmerin hat zwischen 2007 und 2019 überwiegend an einem Telearbeitsplatz gearbeitet. Diesen hat der Arbeitgeber für sie eingerichtet, damit sie ihr Kleinkind zuhause betreuen konnte. Da das Kind mittlerweile 12 Jahre alt war, forderte der Arbeitgeber eine Versetzung zurück in das Unternehmen. Weiterhin argumentierte er mit neuen Aufgaben und erhöhtem Abstimmungsbedarf im Betrieb. Laut BAG führt der Arbeitgeber damit plausible Argumente für eine Versetzung an. Damit entfällt im vorliegenden Fall das Widerspruchsrecht des Betriebsrates.

Quelle: Onlineportal Hensche

Sie arbeiten selbst im Homeoffice an einem Telearbeitsplatz und möchten sich gern über Ihre Rechte als ArbeitnehmerIn informieren? Das Team um Manuel Künemund, Notar und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Duderstadt und Seeburg, berät Sie gern.


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