Der Dreh- und Angelpunkt des Baurechts ist stets die Frage, ob das vom Unternehmer geschaffene Werk einen Mangel aufweist. Im Hinblick auf die Beweislast ist hierbei stets zu untersuchen, ob eine Abnahme erfolgt ist. Ist die Abnahme bereits erfolgt, trägt der Bauherr bzw. der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Unternehmer für den Mangel verantwortlich ist.

Die Rechte des Bauherren beim Vorliegen eines Mangels begründen sich je nach Auftragsgestaltung aus dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) oder Spezialregelungen, wie beispielsweise die VOB/A oder die VOB/B. . Bei einem Rechtsstreit zwischen dem Bauherren und dem Unternehmer wird es meist um das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung gehen.

Insbesondere im Baurecht stellt sich regelmäßig das Problem einen Mangel nachzuweisen. Um den Bau eines Gebäudes jedoch nicht unnötig zu verzögern, hat der Gesetzgeber das Institut des Selbstständigen Beweisverfahrens eingeführt. Hierbei wird ein Sachverständiger von dem Gericht bestimmt, der mit der Begutachtung des streitgegenständlichen Gebäudes beauftragt wird. Feststellungen die er in diesem Zusammenhang trifft, sind für ein späteres Hauptverfahren bindend.

Auf der anderen Seite sieht sich der Unternehmer vor dem Hintergrund sinkender Zahlungsmoral immer öfters mit dem Problem konfrontiert, dass er zwar seine mangelfreie Leistung erbracht hat, der Bauherr ihn hierfür jedoch nicht vergütet. Geringste Mängel werden vorgeschoben, um die berechtigte Vergütung zu verweigern. Wie unsere Erfahrung zeigt, reicht meist bereits ein einziges außergerichtliches anwaltliches Aufforderungsschreiben, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Insoweit kann meist ein zeit- und kostenintensiver Bauprozess vermieden werden.

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