Wurde der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich tätig, hat er etwa die Gegenseite gemahnt, bekommt er eine Geschäftsgebühr. Diese wird jedoch, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt, auf die Verfahrensgebühr angerechnte.
Berät Sie ein Rechtsanwalt, oder erstellt für Sie ein Gutachten, so ist seine Vergütung seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr genau bestimmt. Eine Gebühr gibt es hierfür nicht. Vielmehr bestimmt § 34 I 1 RVG nunmehr, dass der Rechtsanwalt hierfür auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Tut er dies nicht, bekommt er nur die übliche Vergütung. Für Mandanten, die Verbraucher sind, gibt es hierbei jedoch Höchstgrenzen. Dieser muss maximal 250 € netto, bzw. für ein erstes Beratungsgespräch 190 € netto bezahlen.
In allen Fällen bekommt der Rechtsanwalt zusätzlich noch den Ersatz seiner Auslagen und muss die Umsatzsteuer einziehen.
Klicken Sie einfach auf den blauen Gerichtszweck und geben Sie anschließend Ihre Daten ein. Berechnung der Gebühren/Kosten
Geschäftsgebühr (hier: 1,5): | 729,00 Euro |
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Auslagenpauschale: | 20,00 Euro |
Verfahrensgebühr (1,3): | 631,80 Euro |
Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr: | – 364,50 Euro |
Terminsgebühr (1,2): | 583,00 Euro |
Auslagenpauschale: | 20,00 Euro |
Mehrwertsteuer (19 %): | 259,09 Euro |
Summe: | 1.878,39 Euro |