201005.16
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Haftung beim Hochschleudern eines Steins

Noch immer hält sich der weit verbreitete Irrglaube, dass man keinerlei Ansprüche hat, wenn durch einen hochgeschleuderten Stein die Windschutzscheibe beschädigt wird. Diesen Irrglaube möchte ich einmal richtig stellen.

Das AG Heinsberg mit Urteil vom 05.02.2010, Az. 18 C 547/09 machte hierzu interessanten Ausführungen.
Der Entscheidung lag folgender (stark vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, Eigentümer eines PKW, stellte seinen Wagen seinem Sohn zur Verfügung. Dieser fuhr, zusammen mit seiner Ehefrau, auf einer Bundesstraße, die gerade ausgebaut wird. Am Ausbauendes wird die Geschwindigkeit trichterförmig auf 70 und dann auf 50 km/h begrenzt. Es besteht ein Überholverbot. Der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs überholte den mit der zulässigen Geschwindigkeit fahrenden Sohn des Klägers mit überhöhter Geschwindigkeit in diesem Bereich und schleuderte hierbei einen Stein auf, der in die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs schlug und diese beschädigte.

Das AG Heinsberg führte nun sinngemäß in rechtlicher Hinsicht aus:

Die Beklagte haftet aus § 7 StVG. Es handelt sich nicht um höhere Gewalt, so dass sich die Beklagte auch nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen kann. Hingegen lag auf Klägerseite ein unabwendbares Ereignis vor, da es auch einem Idealfahrer nicht möglich ist, einem heranfliegenden Stein auszuweichen. Die eigene Betriebsgefahr des Klägers tritt somit zurück. Im übrigen besteht auch eine verschuldensabhängige Haftung aufgrund des verkehrswidrigen Überholens und zu-schnell-Fahrens. Gerade hierdurch wurde erst die Gefahr geschaffen, dass die vornehmlich am Ausbauende einer Straße liegenden Steine/Verunreinigungen auf andere Fahrzeuge geschleudert werden. Keinesfalls war der Unfall für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs unvermeidbar.

Dieser Ansicht hat sich auch das AG Böblingen mit Urteil vom 15.04.2010, Az. 19 C 265/10 in einem ähnlich gelagerten Fall angeschlossen