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Während erster Ehe erklärter notarieller Erbverzicht gilt nicht für zweite Ehe mit demselben Ehegatten

Erklären die Ehegatten mittels Ehevertrag den gegenseitgen Erbverzicht, so gilt dieser nicht mehr, wenn die Ehegatten sich zwar haben scheiden lassen, später aber wieder heiraten. Der während der ersten Ehe geschlossene Ehevertrag gilt nur für diese Ehe. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17)

Eheverträge werden oft auch als Ehevertrag oder Ehepakt bezeichnet und sind Verträge, die von Paaren vor oder während ihrer Ehe abgeschlossen werden, um ihre finanziellen, rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Eheverträge sind in vielen Ländern rechtlich bindend und können helfen, mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, falls es in der Zukunft zu einer Scheidung oder Trennung kommt.

In einem Ehevertrag können Paare viele verschiedene Dinge vereinbaren, wie zum Beispiel den Schutz des Vermögens des einen Partners im Falle einer Scheidung, die Aufteilung von gemeinsamen Schulden und Verpflichtungen, die Regelung des Unterhalts für einen Ehepartner nach einer Trennung oder Scheidung, sowie die Regelung von Erbschaftsfragen und die Erhaltung von Familienvermögen.

Es gibt viele Gründe, warum Paare einen Ehevertrag abschließen möchten. Ein wichtiger Grund ist oft der Schutz des Vermögens, insbesondere wenn ein Partner deutlich mehr Vermögen hat als der andere. Ein Ehevertrag kann auch helfen, eine faire Aufteilung der Schulden und Verpflichtungen festzulegen, insbesondere wenn ein Partner Schulden hat, die vor der Ehe entstanden sind. Ein weiterer Grund für einen Ehevertrag kann die Sicherung der Rechte und Interessen von Kindern aus früheren Beziehungen sein.

Eheverträge können auch dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und die Beziehung zu stärken. Wenn beide Partner klar und offen über ihre finanziellen Vorstellungen und Bedürfnisse sprechen und gemeinsam einen Vertrag abschließen, kann dies dazu beitragen, dass beide Partner sich sicher und geschützt fühlen und sich auf ihre Beziehung konzentrieren können.

Einige der häufigsten Elemente, die in einem Ehevertrag enthalten sind, umfassen:

– Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: Die Art und Weise, wie das Paar das Vermögen aufteilt und welche Art von
Gütergemeinschaft besteht.
– Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung oder Trennung: Wie das Vermögen aufgeteilt wird, wenn die Ehe
scheitert.
– Regelungen zur Unterhaltszahlung: Wenn einer der Partner nach der Trennung oder Scheidung Unterhalt benötigt,
wird dies im Vertrag festgelegt.
– Regelungen zur Aufteilung von Schulden und Verpflichtungen: Wie Schulden und Verpflichtungen aufgeteilt werden,
wenn die Ehe scheitert.
– Regelungen zur Erbschaft: Wie das gemeinsame Vermögen oder das Vermögen eines Partners im Falle des Todes
aufgeteilt wird.

Eheverträge können von einem Anwalt oder Notar aufgesetzt werden und erfordern oft eine gewisse Zeit und Mühe, um abgeschlossen zu werden. Aufgrund teilweiser Beurkundungspflicht, beispielsweise beim Ausschluss des Versorgungsausgleich, sowie geringer Kosten, dürfte die Erstellung durch einen Notar vorzuziehen sein. So können im Übrigen Kosten in einem späteren Scheidungsverfahren gespart werden.

Beide Partner müssen den Vertrag vollständig verstehen und ihm zustimmen, bevor sie ihn unterschreiben. Ein Ehevertrag kann auch jederzeit geändert werden, solange beide Partner damit einverstanden sind.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Gerne berät Sie unser Notar Manuel Künemund. Vereinbaren Sie gerne einen Termin telefonisch unter 05527/5959 oder notar(at)kanzlei37.de

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