202106.22
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Sturz im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Wer in seinem Haus oder seiner Wohnung stürzt ist nicht über den Arbeitgeber unfallversichert. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen hat entschieden, dass es sich dabei weder um einen Wegeunfall noch um einen versicherten Betriebsweg handele.

Der Fall: Als angestellter Gebietsverkaufsleiter arbeitet der Kläger regelmäßig im Homeoffice. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg vom Wohnraum in sein Büro auf einer Wendeltreppe. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung ab, da sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe.

Dem stimmt das Landessozialgericht zu und argumentiert wie folgt: Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst nachdem ArbeitnehmerInnen die Haustür durchschritten haben. Dass es sich nicht um einen Betriebsweg handele begründe sich darin, dass seine Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen habe. Denn Vor- und Nachbereitungshandlungen sind darüber nicht versichert.

Quelle: beck-aktuell Heute im Recht

Sie sind unsicher, welche Ansprüche Sie als ArbeitnehmerIn im Homeoffice haben? Nähere Informationen erteilt das Team der Kanzlei 37 mit Manuel Künemund als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Duderstadt und Seeburg.

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