201904.23
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Sachgrundlose Befristung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Pressemittelilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 12/2019 v. 15.04.2019) hat sich jüngst zur rechtsmissbräuclichen Umgehung des Kündigungsschutzes geäußert.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hat ein mit einem anderen Arbeitgeber verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem ersten Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Nach Auffassung des LArbG hat es für den Arbeitgeberwechsel keinen sachlichen Grund gegeben. Das Landesarbeitsgericht sah als einzigen Grund des Wechsels die Ermöglichung der sachgrundlosen Befristung. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung. Die Entscheidung gilt demnach auch unter Einbeziehung des WissZeitVG.
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