Mit Schutzmaske am Steuer?
***Corona-Ticker der Kanzlei 37***
Mittlerweile hat sich die Schutzmaske zum gängigen Accessoire in der Öffentlichkeit etabliert. Aber wie sieht es beim Autofahren aus?
- 23 Abs.4 Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass das Gesicht von FahrzeugführerInnen immer erkenntlich sein muss. Dadurch soll verhindert werden, dass sich VerkehrssünderInnen ihrer Strafe entziehen. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. In Anbetracht der aktuellen Lage liegt dies allerdings im Ermessen der zuständigen Ordnungsbehörde.
Werden maskierte FahrerInnen bei einem Verkehrsverstoß geblitzt und können nicht identifiziert werden, droht den FahrzeughalterInnen gegebenenfalls eine Fahrtenbuchauflage. Diese kann verhängt werden, wenn FahrerInnen trotz behördlicher Ermittlungen unerkannt bleiben und diese eine nicht unerhebliche Ordnungswidrigkeit begangen haben.
Sofern im Fahrzeug keine Ansteckungsgefahr droht, sollten FahrzeugführerInnen auch keinen Mundschutz tragen. Bevorzugen sie dennoch eine Maske, so ist darauf zu achten, dass das Gesicht weiterhin erkenntlich bleibt.
Befinden sich dagegen Personen aus anderen Haushalten im Fahrzeug, wird eine Schutzmaske empfohlen, da die nötigen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Rechtlich hebelt diese Empfehlung die Regeln des § 23 StVO nicht aus. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sollte allerdings von einer Ahndung abgesehen werden.
Grundsätzlich gilt: Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, läuft das normale Bußgeldverfahren.
Fragen dazu beantworten die FachanwältInnen für Verkehrsrecht der Kanzlei 37.