202105.28
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Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null!

Wenn sich ArbeitnehmerInnen zu 100 Prozent in Kurzarbeit befinden, besteht kein Anspruch auf Urlaub. Entsprechend wird der Jahresurlaub anteilig gekürzt. So hat das Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf für eine Verkaufshilfe entschieden.

Der Fall: Die Klägerin ist seit 2011 in der Systemgastronomie beschäftigt. Für ihre Teilzeittätigkeit stehen ihr 14 Arbeitstage per anno zu. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 war sie zu 100 Prozent in Kurzarbeit. Da die Kurzarbeit nicht in ihrem, sondern im Interesse der ArbeitgeberIn erfolgte, hält sie an ihrem vollen Urlaubsanspruch fest. Weiterhin argumentiert die Klägerin damit, dass sie während des oben genannten Zeitraumes jederzeit auf Rufbereitschaft war und nicht frei verfügbar gewesen sei.

Die Klage wies das Arbeitsgericht Emden ab. Das LAG Düsseldorf folgte dem Urteil. Sie argumentieren wie folgt: Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien aufgehoben. Für jeden vollen Monat in Kurzarbeit Null könne der Urlaubsanspruch folglich um 1/12 seitens der ArbeitgeberInnen gekürzt werden.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht

Sie waren ebenfalls in Kurzarbeit und haben Fragen rund um ihre Rechte als ArbeitnehmerIn? Das Team der Kanzlei 37 in Duderstadt und Seeburg hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert und steht Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

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