Trunkenheit am Steuer eines E-Rollers bleibt unbestraft!
Ein Elektroroller-Fahrer büßt 32 Straßenverkehrsdelikte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von nur zwei Jahren und drei Monaten. Sein erhöhter Blutalkoholwert bei den Taten bleibt unbestraft. Aber wie kann das sein? Die Antwort scheint auf den ersten Blick irritierend: Der Elektroroller lässt sich aktuell noch nicht fahrzeugtechnisch einordnen.
Das LG Hechingen wirft dem E-Rollerfahrer einen bunten Strauß an Verkehrsvergehen vor: von fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs über unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bis hin zu vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.
Die Vergehen wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer des E-Rollers werden nicht geahndet, weil es bis dato an Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des Fahrzeuges fehle. Entsprechend lasse sich hier auch kein Grenzwert für die Blutalkoholkonzentration bei relativer Fahruntüchtigkeit festlegen.
Als FachanwältInnen für Verkehrsrecht und Strafrecht stehen wir Ihnen bei Fragen dazu jederzeit gern Rede und Antwort. Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Kanzlei 37 an den Standorten Duderstadt und Seeburg.