Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown
***Corona-Ticker der Kanzlei 37***
Eine Grundregel im Arbeitsrecht lautet „Kein Lohn ohne Arbeit“. Während das Betriebsrisiko eigentlich ArbeitgeberInnen tragen, greifen bei pandemiebedingten Schließungen andere Regeln. Darüber hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden.
Das Team der Kanzlei 37 mit Fokus auf Arbeitsrecht hat wieder für Sie recherchiert – Ihre RechtsanwältInnen und Ihr Notar in Duderstadt und Seeburg.
Der Fall: Weil eine Filiale eines Nähmaschinenhandels in Verden infolge pandemiebedingter behördlicher Auflagen schließen musste, wurden zahlreiche MitarbeiterInnen in Kurzarbeit geschickt. Einige MinijobberInnen mussten sogar entlassen werden. Infolge der Kündigungen stellte der Arbeitgeber auch die Lohnfortzahlung ein. Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin und argumentiert damit, dass sie arbeitswillig und -fähig gewesen sei.
Während eigentlich ArbeitgeberInnen das Betriebsrisiko tragen, definiert die aktuelle Rechtsprechung Ausnahmen: nämlich, wenn ein Betrieb zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnungen schließen muss. Aus diesem Grund sei der Arbeitgeber in diesem Fall weder einstands- noch zahlungspflichtig. Vielmehr sei es Aufgabe des Staates, für einen adäquaten Ausgleich finanzieller Nachteile von betroffenen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung. Denn die Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche beschränken sich auf Quarantänefälle, bzw. Kinderbetreuung infolge von Schulschließungen.
Quelle: Legal Tribune Online
Sie sind ebenfalls von Corona-bedingten Schließungen betroffen? Dann wenden Sie sich gern an die RechtsanwältInnen und den Notar der Kanzlei 37 mit den Niederlassungen in Duderstadt und Seeburg.