202110.12
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Gekündigt! Lehrer verweigert Maske

***Corona-Ticker der Kanzlei 37***

Wer sich im Schulbetrieb als LehrerIn weigert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg jüngst entschieden.

Das Team der Kanzlei 37 mit Fokus auf Arbeitsrecht hat wieder für Sie recherchiert – Ihre RechtsanwältInnen und Ihr Notar in Duderstadt und Seeburg.

Der Fall:

Weil ein Lehrer aus Brandenburg die Maskenpflicht an Schulen ablehnt, wurde er außerordentlich gekündigt. Er selbst wollte keine Maske tragen und setzte sich aktiv gegen eine Maskenpflicht für SchülerInnen ein.

In einer E-Mail an die ElternvertreterInnen bewertete er die Maskenpflicht als Nötigung, Kindesmissbrauch und vorsätzliche Körperverletzung. Nachdem der Lehrer nicht auf eine Abmahnung der Schule reagierte, wandte er sich mit einer weiteren E-Mail an die ElternvertreterInnen.

Laut LArbG Berlin-Brandenburg sei bereits dieses Vergehen ein Kündigungsgrund. Hinzu käme die beharrliche Verweigerung eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulbetrieb. Ein ärztliches Attest, das sich der Lehrer von einem österreichischen Arzt aus dem Internet ausdruckte, rechtfertige ebenfalls keine Befreiung von der Maskenpflicht.

Quelle: Legal Tribune Online

Sie haben Fragen zur Maskenpflicht im Job? Dann wenden Sie sich gern an die RechtsanwältInnen und den Notar der Kanzlei 37 mit den Niederlassungen in Duderstadt und Seeburg.

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