„Kurzarbeit Null“ mindert Urlaubsanspruch
***Corona-Ticker der Kanzlei 37***
Aufgrund der Corona-Pandemie waren zahlreiche Unternehmen dazu gezwungen Kurzarbeit einzuführen. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Urlaubsanspruch gekürzt werden kann, wenn „Kurzarbeit Null“ auf vertraglicher Grundlage eingeführt wurde.
Das Team der Kanzlei hat für Sie recherchiert – Ihre FachanwältInnen für Arbeitsrecht in Duderstadt und Seeburg.
Der Fall: Der Kläger hat bei einer Fünftagewoche einen Anspruch auf 30 Urlaubstage. Im Frühjahr 2020 führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein. Bis Ende des Jahres befand sich der Kläger 79 Arbeitstage in „Kurzarbeit Null“. 2020 wurden ihm deswegen lediglich 23 Urlaubstage gewährt. Laut Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf sei die anteilige Kürzung gerechtfertigt.
Quelle: juris – Das Rechtsportal
Sie waren selbst in Kurzarbeit und haben Fragen zu Ihren Rechten als ArbeitnehmerInnen? Dann wenden Sie sich gern an die RechtsanwältInnen und den Notar der Kanzlei 37 mit den Niederlassungen in Duderstadt und Seeburg.