202105.11
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Kapazitätsbeschränkung in Notfallkrankenhäusern

***Corona-Ticker der Kanzlei 37***

Notfallkrankenhäuser sind vorübergehend dazu verpflichtet genügend Kapazitäten für Corona-PatientInnen freizuhalten. Lediglich medizinisch dringliche und planbare Maßnahmen sollen aktuell durchgeführt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg auf Grundlage der Zweiten Krankenhaus Covid-19-Verordnung beschlossen.

Mit diesem Beschluss hat das OVG in zwei Eilverfahren die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben. Es wurden die Anträge von zwei Notfallkrankenhaus-Trägern abgelehnt, die darauf plädierten, dass die Vorschrift nicht anwendbar sei.

Das OVG führt als Begründung in einer Pressemitteilung zwei wesentliche Argumente an: Zum einen ziele die Kapazitätsbeschränkung darauf ab, den Notstand in der stationären Versorgung während der Pandemie zu bewältigen. Gleichzeitig trage sie aber auch dazu bei, die Ausbreitung der Corona-Infektionen zu verhindern, indem Infizierte in den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert behandelt werden können.

Sie möchten mehr über die rechtliche Lage während der Corona-Pandemie erfahren? Das Team der Kanzlei 37 in Duderstadt und Seeburg hält Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.

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