Kapazitätsbeschränkung in Notfallkrankenhäusern
***Corona-Ticker der Kanzlei 37***
Notfallkrankenhäuser sind vorübergehend dazu verpflichtet genügend Kapazitäten für Corona-PatientInnen freizuhalten. Lediglich medizinisch dringliche und planbare Maßnahmen sollen aktuell durchgeführt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg auf Grundlage der Zweiten Krankenhaus Covid-19-Verordnung beschlossen.
Mit diesem Beschluss hat das OVG in zwei Eilverfahren die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben. Es wurden die Anträge von zwei Notfallkrankenhaus-Trägern abgelehnt, die darauf plädierten, dass die Vorschrift nicht anwendbar sei.
Das OVG führt als Begründung in einer Pressemitteilung zwei wesentliche Argumente an: Zum einen ziele die Kapazitätsbeschränkung darauf ab, den Notstand in der stationären Versorgung während der Pandemie zu bewältigen. Gleichzeitig trage sie aber auch dazu bei, die Ausbreitung der Corona-Infektionen zu verhindern, indem Infizierte in den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert behandelt werden können.
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