Häusliche Pflege bald unbezahlbar?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ausländische Pflegekräfte Anspruch auf den Mindestlohn haben. Das gilt auch für den Bereitschaftsdienst, der zum Teil bei 24 Stunden täglich liegt.
Häufig sind die Arbeitsverhältnisse häuslicher Pflegekräfte herabwürdigend und unterbezahlt. Weiterhin unterliegen die Verträge nicht den vorherrschenden Rechtsgrundlagen. Das bestätigt auch der vorliegende Fall:
Eine bulgarische Altenpflegerin trat auf Vermittlung einer deutschen Agentur in Berlin eine Stelle als Pflegekraft an. Im Arbeitsvertrag waren eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden festgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt sollte ihr ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zustehen. Laut Vertrag sollte sie keine Überstunden machen.
Die Altenpflegerin lebte in der Wohnung der 90-jährigen Dame und leistete eine umfassende Betreuung: Sie half im Haushalt, beim Essen und bei der Körperpflege. Selbst nachts hielt sie sich bereit, da die Dame mehrfach aufstehen musste, was ihr nicht alleine gelang.
Daraufhin forderte die Pflegekraft Freizeit ein, was dazu führte, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Sie klagte dann Vergütung nach dem Mindestlohngesetz für eine Arbeitszeit von 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche ein.
Die beklagte Agentur hielt an den vertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden fest, in denen sie ihre Arbeit problemlos hätte erledigen können. Es sei nie die Rede von einem Bereitschaftsdienst gewesen. Die Mehrarbeit sei freiwillig gewesen.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf die Vergütung während der Bereitschaft hat – auch wenn diese 24 Stunden beträgt.
Quelle: Legal Tribune Online
Das Team der Kanzlei 37 mit Manuel Künemund als Fachanwalt für Arbeitsrecht informiert Sie gern über die Rechte und Pflichten von Pflegekräften. Wenden Sie sich an die Niederlassungen in Duderstadt unter der Rufnummer 05527/5959 oder in Seeburg unter der Durchwahl 05507/9197070.