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Geld zurück statt Traumurlaub?

***Corona-Ticker der Kanzlei 37***

Nachdem die Inzidenzen in den letzten Wochen zurückgegangen sind und wir uns nach einer langen Durststrecke auf den Sommerurlaub gefreut haben, müssen wir jetzt wieder bangen. Die Delta-Variante könnte uns einen Strich durch die Rechnung machen. Aber wann sind wir zum kostenfreien Reiserücktritt berechtigt?

Sebastian Löw, LL.M. und Dissertant an der Universität Innsbruck hat für das Online-Magazin Legal Tribune Online einen Gastbeitrag dazu verfasst. Das Team der Kanzlei 37 hat die wesentlichen Stichpunkte für Sie zusammengefasst – Ihre RechtsanwältInnen und Ihr Notar in Duderstadt und Seeburg:

Grüner Pass

Der „Grüne Pass“ soll es Personen aus den Mitgliedsstaaten ermöglichen innerhalb der EU ohne Beschränkungen zu reisen. Für Virusvariantengebiete gibt es Ausnahmebestimmungen: Kehrt man aus diesen Gebieten zurück, ist ein negativer Test erforderlich. Darüber hinaus müssen sich Rückkehrer für 14 Tage in Quarantäne begeben – es besteht allerdings nicht die Option, sich freitesten zu lassen. Eine weitere Ausnahme ist die Rückreise aus Hochinzidenzgebieten, die ebenfalls mit Quarantäneauflagen verbunden sein kann.

Pauschalreisen

Einen besonderen gesetzlichen Schutz haben Pauschalreisende, die mindestens zwei Reiseleistungen über einen Veranstalter gebucht haben. Grundsätzlich können Reiseveranstalter bei Rücktritt vor Reisebeginn eine Entschädigung verlangen. Es gibt aber Ausnahmen: wenn am Zielort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen.

Kostenfreier Rücktritt bei Virusvariantengebieten

Von außergewöhnlichen Umständen können wir sprechen, wenn das Urlaubsziel als Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet eingestuft wird. Dabei sollten die Reisewilligen beachten, dass diese Einstufung immer nur temporär und zunächst für 14 Tage befristet ist. Ist das Urlaubsziel als Risikogebiet eingestuft, gilt die Stornierung als gewöhnlicher Rücktritt, bei dem der Veranstalter je nach Vertragsinhalt eine Entschädigung verlangen kann.

Kein kostenfreier Rücktritt bei Individualreisen

Der Rücktritt von Einzelleistungen wie Flug oder Unterkunft richtet sich immer nach dem Einzelvertrag mit der Fluggesellschaft oder dem Hotel. Denn Vertragsgegenstand ist in diesem Fall nicht die risikofreie Durchführung wie bei der Pauschalreise. Ein kostenloser Rücktritt ist hier nicht möglich, lediglich Kulanzlösungen könnten infrage kommen.

Quelle: Legal Tribune Online

Sie haben Fragen dazu? Wenden Sie sich gern an die RechtsanwältInnen und den Notar der Kanzlei 37 mit den Niederlassungen in Duderstadt und Seeburg.

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