202107.14
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Fitnessstudio muss Mitgliedsbeiträge zurückerstatten

***Corona-Ticker der Kanzlei 37***

Wenn ein Fitnessstudio coronabedingt schließen musste, ist es dazu verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten. Weiterhin habe die Pandemie keinen Einfluss auf die Verlängerung der Vertragslaufzeit. Das hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden.

Das Team der Kanzlei 37 hat den Fall genauer unter die Lupe genommen – Ihre RechtsanwältInnen und Ihr Notar in Duderstadt und Seeburg:

Ein Mann hat in einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer 24-monatigen Laufzeit abgeschlossen. Pandemiebedingt musste das Fitnessstudio für knapp drei Monate die Türen schließen. In diesem Zeitraum wurden allerdings fortlaufend die Mitgliedsbeiträge eingezogen. Weil der Mann seine Beiträge trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurück erhielt, kündigte er seinen Vertrag und klagte gegen das Fitnessstudio.

Nachdem das Amtsgericht Papenburg der Klage in erster Instanz bereits stattgegeben hat, hatte auch die Berufung des Fitnessstudios vor dem LG Osnabrück keinen Erfolg.

Das LG Osnabrück argumentiert damit, dass das Fitnessstudio in diesem Zeitraum keine Leistungen erbringen konnte. Die geschuldete Leistung könne auch nicht nachgeholt werden. Damit sei eine Verlängerung der Vertragslaufzeit auszuschließen. In Art. 240 3 7 EGBGB sei für Fitnessstudios lediglich eine Gutscheinlösung verankert.

Quelle: Legal Tribune Online

Sie haben Fragen dazu? Wenden Sie sich gern an die RechtsanwältInnen und den Notar der Kanzlei 37 mit den Niederlassungen in Duderstadt und Seeburg.

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