Ein Testament sollte die richtige Form haben
Zwei Aufkleber auf einem Fotoumschlag begründen Zweifel am Testierwillen von ErblasserInnen. Laut Oberlandesgericht (OLG) Hamburg muss ein Testament die richtige Form haben.
Nähere Infos zum konkreten Sachverhalt hat das Team der Kanzlei 37 für Sie recherchiert – Ihre RechtsanwältInnen und Ihr Notar in Duderstadt und Seeburg:
Nach dem Tod des Erblassers beantragte eine gute Freundin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie begründete ihr Anliegen mit einem Testament in Form eines Fotoumschlages mit zwei Aufklebern. Auf dem ersten Aufkleber stand „V. ist meine Haupterbin“ und auf dem zweiten „D.L. 10.1.2011“. Weiterhin argumentiert sie damit, dass sie sich in den letzten Jahren intensiv um den Erblasser gekümmert habe. Mehrere Zeugen könnten bestätigen, dass sie alles erben sollte.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek wies den Antrag zurück, woraufhin die Antragstellerin Beschwerde einreichte. Diese wies das OLG Hamburg ebenfalls zurück und argumentierte wie folgt: „Der Erblasser habe durch die zwei Aufkleber auf dem Fotoumschlag kein wirksames Testament errichtet.“
Die richtige Form eines Testaments
Es sei nicht zwingend erforderlich, dass das Testament ausdrücklich als solches betitelt wird. Jedoch sei eine Überschrift wie beispielsweise „Mein letzter Wille“ ratsam. Auch ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine besondere Gestaltung sind zulässig. Weiterhin sollten die vollständigen Namen von ErblasserIn und ErbInnen genannt sein. Die Unterschrift von ErblasserInnen sei unverzichtbar.
Im vorliegenden Fall wurde lediglich der Vorname angeführt und die Erbin als Haupterbin bezeichnet, was darauf schließen lässt, dass es noch mehr ErbInnen gibt. Darüber hinaus habe der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung nicht unter Zeitdruck gestanden, was die Kürze begründen könnte. Aufgrund der fehlenden Unterschrift sei das Testament laut OLG Hamburg schließlich formunwirksam.
Quelle: Onlineportal Kostenlose Urteile
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