„Gefühlte“ Nichteinhaltung der Abstandsregel als Körperverletzung eingestuft!
***Corona-Ticker der Kanzlei 37***
Die Strafrichter des Münchner Amtsgerichtes verurteilten einen 71-Jährigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, weil er die coronabedingte Abstandsregel nicht eingehalten hat.
Auf einem Wertstoffhof in München haben sich ein 71-jähriger und ein 81-jähriger Rentner über die Einhaltung der Corona-Abstandsregeln gestritten. Während des Streits holte der Angeklagte mit einem Sack gefüllt mit Gartenabfällen schwungvoll zur Seite aus und traf dadurch den Geschädigten – so die Überzeugung des Gerichtes. Infolge dessen erlitt der Geschädigte Schürfwunden sowie Schwellungen am linken Auge und an seiner linken Wange. Laut Urteil vom 24. November 2020 (Az.: 824 Cs 431 Js 162556/20) beläuft sich das Strafmaß auf 90 Tagessätze zu je 70 Euro.