202107.13
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23.000 Euro Schadensersatz für unzumutbaren Kitaplatz

Ein Kitaplatz muss dem individuellen Bedarf von Eltern und Kind in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Befindet sich der Betreuungsplatz in unzumutbarer Entfernung, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Das Team der Kanzlei 37 hat für Sie recherchiert – Ihre RechtsanwältInnen und Ihr Notar in Duderstadt und Seeburg:

Der Fall: Trotz Rechtsanspruch hat die Mutter keinen zumutbaren Kitaplatz für ihren einjährigen Sohn bekommen. Der verfügbare Platz lag 30 Minuten Fahrzeit vom Wohnort und wiederum 56 Minuten von ihrer Arbeitsstelle entfernt. In einem Zeitraum von etwa neun Monaten verzeichnete sie deshalb einen Verdienstausfall in Höhe von 23.000 Euro.

Daraufhin verklagte sie den Landkreis auf Schadensersatz. Das Landgericht (LG) Darmstadt sicherte ihr in erster Instanz zunächst eine Entschädigung in Höhe von 18.000 Euro zu. Weil der Landkreis seine Amtspflicht zur Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt habe, erhöhte das OLG Frankfurt am Main die Summe auf 23.000 Euro. Damit ist der Landkreis verpflichtet, den gesamten Verdienstausfall der Mutter zurückzuzahlen.

Quelle: Legal Tribune Online

Sie haben Fragen dazu? Wenden Sie sich gern an die RechtsanwältInnen und den Notar der Kanzlei 37 mit den Niederlassungen in Duderstadt und Seeburg.

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