201110.12
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Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten unwirksam

Mit Urteil vom 12.10.2011 hat der BGH entschieden, dass Sanktionsregelungen bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten unwirksam sind, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung daher vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen. Unberührt bleibt hingegen die gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten der § 81 Abs. 2 VVG und § 103 VVG (grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles).

In der Praxis wird diese Entscheidung dazu führen, dass den gesetzlichen Regelungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalles (§§ 81 Abs. 2, 103 VVG) zukünftig als Auffangtatbestände größere Bedeutung beizumessen ist. In dem vom BGH zu entscheidenenden Fall hat gerade der § 81 VVG zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt.

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