201201.25
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Die Sache mit dem Sachverständigen…

Nach einem Unfall hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zu betrauen. Versicherer versuchen jedoch i.d.R. frühzeitig, dem Geschädigten die Begutachtung durch „Ihren“ Sachverständigen anzubieten.

Beauftragt der Versicherer den Sachverständigen, so ist anzunehmen, dass dieser seinen Beurteilungsspielraum zu Gunsten seines Auftraggebers ausnutzen wird. Dieser Umstand ist vielen Geschädigten nicht bewusst, da Sie sich über diesen „Nebenschauplatz“ eines Unfalls keine Gedanken machen.

Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die Rechte des Geschädigten nach einem Unfall in Bezug auf die Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen gegeben werden.

Die Haftungsquote

Ist die Verschuldensfrage eindeutig auf Seiten des Gegners, sind die Kosten die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstehen, Teil des Schadensersatzes und von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Sollte die Verschuldensfrage nicht eindeutig sein, kann es aufgrund des Beurteilungsspielraums des Sachverständigen – trotz teilweise eigener Kostentragung – wirtschaftlich sinnvoll sein, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei einem Kaskoschaden hat der eigene Versicherer des Geschädigten bedingungsgemäß diese Leistung zu erbringen.

Bagatellschäden

Bei einem Schaden unter EUR 700,00, der kein wirtschaftlicher Totalschaden ist, erachtet die Rechtsprechung die Beauftragung eines Gutachters als unangemessen. Aufgrund der Schadensminderungspflicht sind für diese Schäden nur die Gebühren eines Kostenvoranschlags vom Gegner zu erstatten.

Das Prognoserisiko im Hinblick auf die die Geringfügigkeitsschwelle trägt der Gegner. War die Unterschreitung der Begatellgrenze für den Geschädigten nicht ersichtlich, sind ihm die Sachverständigenkosten dennoch zu ersetzen.

Die Auswahl des Sachverständigen

Im Idealfall haben Sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragt. Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenfalls Teil des Schadensersatzes und bei eindeutiger Verschuldensfrage vom gegnerischen Versicherer zu erstatten. Sollte die Verschuldensfrage unklar sein, ist die Mandatierung eines Rechtsanwalts meist unausweichlich, um den Verschuldensgrad auf seiner Seite möglichst gering zu halten. Denn: Die durch den Unfall entstehenden Kosten verteilen sich im Einzelnen nach dem Grad des Verschulden des jeweiligen Unfallbeteiligten.

Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt arbeitet meist mit einem seriösen Sachverständigen zusammen, den er im Namen seines Mandanten beauftragt und von dem er weiß, dass er sich nicht der Versicherungswirtschaft verpflichtet fühlt.

Beauftragen Sie selbst einen Sachverständigen, setzten Sie sich der Gefahr aus, dass der beauftragte Sachverständige einen erheblichen Teil seines Umsatzes mit Aufträgen durch Versicherer generiert und trotz Ihrer Beauftragung seinen Beurteilungsspielraum zu Ihren Lasten ausschöpft.

Doppelbegutachtung

Was ist nun aber, wenn der Sachverständige des gegnerischen Versicherers bereits Ihr Fahrzeug begutachtet hat?

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann selbst dann die Kosten eines Sachverständigengutachtens von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet verlangen, wenn dieser selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt hat und der Geschädigte dies weiß. Dies folgt aus dem sog. „Grundsatz der Waffengleichheit“.

Der Geschädigte muss nicht auf die Richtigkeit des von dem Versicherer eingeholten Gutachtens vertrauen, sondern darf mangels eigener Sachkunde einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.

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