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Quarantäne ist keine Krankheit!

***Corona-Ticker der Kanzlei 37***

Wer sich während des Urlaubes Corona-bedingt in Quarantäne befindet ohne daran erkrankt zu sein, hat keinen Anspruch auf Rückgewährung der Urlaubstage. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster entschieden.

Das Team der Kanzlei 37 mit Fokus auf Arbeitsrecht hat wieder für Sie recherchiert – Ihre RechtsanwältInnen und Ihr Notar in Duderstadt und Seeburg.

Der Fall: Während seines Urlaubes wurde ein Mann Corona-bedingt in Quarantäne geschickt, weil er Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Diese Tage zog ihm seine Arbeitgeberin vom Urlaubskonto ab.

Weil er auf seinen Urlaubsanspruch beharrte, klagte er gegen seine Arbeitsgeberin. Er argumentiert damit, dass seine Leistungsfähigkeit wie im Krankheitsfall nicht gegeben sei und er seinen Urlaub nicht wie geplant gestalten konnte.

Laut ArbG Neumünster sei § 9 des BurlG, der Erkrankungen während des Urlaubs regelt, nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Demzufolge haben ArbeitnehmerInnen in Quarantäne keinen Anspruch auf Rückgewährung ihrer Urlaubstage.

Quelle: Legal Tribune Online

Wenn Sie selbst in Quarantäne mussten oder Fragen dazu haben, wenden Sie sich gern an die RechtsanwältInnen und den Notar der Kanzlei 37 mit den Niederlassungen in Duderstadt und Seeburg – Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht.

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