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Mundschutz trotz Unverträglichkeit?

***Corona-Ticker der Kanzlei 37***

Eine ärztlich attestierte Maskenunverträglichkeit befreit nicht gleichzeitig von der Maskenpflicht. LadenbesitzerInnen können von ihren KundInnen einfordern, in ihren Geschäftsräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das entschied das Amtsgericht Bremen.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten als KundIn? Das Team der Kanzlei 37 berät Sie gern. Rufen Sie uns an unter 05507/9197070 sowie unter 05527/5959 und vereinbaren Sie einen Termin in den Niederlassungen in Seeburg und Duderstadt. Besuchen Sie uns auch auf Twitter, Facebook und Instagram. Dort halten wir Sie über aktuelle juristische Fragestellungen auf dem Laufenden. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

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