202104.15
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Haben ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Freistellung für einen Impftermin?

***Corona-Ticker der Kanzlei 37***

Allgemein gilt die Regel, dass ArbeitnehmerInnen nicht akute Arzt-Termine und somit auch solche zur Impfung außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen sollten, da der Vergütungsanspruch für die Zeit der Abwesenheit entfällt.

Anders verhält es sich, wenn ArbeitnehmerInnen nicht frei über den Impftermin entscheiden können, da dieser beispielsweise von einer Behörde vorgegeben ist. In einem solchen Fall findet § 616 BGB Anwendung: ArbeitnehmerInnen behalten ihren Vergütungsanspruch im Rahmen einer bezahlten Freistellung.

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