201906.14
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Gebrauchtwagenkauf: Hinweis auf Mietwageneigenschaft

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 04.06.2019 ( 6 U 170/18) entschieden, dass ein Autohaus in einer Anzeige darauf hinweisen muss, dass es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um einen ehemaligen Mietwagen handelt.

Das Autohaus hatte im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen eingesetzt war. Hierauf hatte das Autohaus nicht hingewiesen. Vermerkt war in der Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der Kläger hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig, weil der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei.
Der Autohändler widersprach dem und hatte damit vor dem LG Osnabrück Erfolg. Die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hierauf einstellen. Duderstadt Anwalt Göttingen Verkehrsrecht

Das OLG Oldenburg hat das Autohaus verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs zu schalten. Fachanwalt für Verkehrsrecht

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der Mietwageneigenschaft um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht hat. Die Verwendung als Mietwagen werde im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeuges haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch ohne weiteres möglich. Die fehlende Information stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 5a Abs. 2 UWG).

Quelle: Juris

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