201006.08
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Volle Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch ARGE

Das SG Düsseldorf hat in zwei Verfahren entschieden, dass die ARGEN die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen müssen.

Die Kläger sind im jeweils günstigsten Tarif privat krankenversichert. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung war aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die ARGEN Düsseldorf und Kreis Viersen bewilligten den Klägern nur einen Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, nicht jedoch die vollen Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden könne. Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Die vor dem SG Düsseldorf erhobenen Klagen hatten Erfolg und die Beklagten wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Dies ergebe sich – so die Auffassung des Sozialgerichts – zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Danach werde für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert ist. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheidet, müsse auch der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Quelle: Juris ©

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