201006.21
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Teilweise Kostenübernahme durch ARGE bei Leben im Wohnmobil.

Pünktlich zum Sommeranfang hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger, die Ihr Leben im Wohnmobil verbringen, Anspruch auf teilweise Übernahmen der Kosten haben. Hartz-IV-Empfänger haben neben den regulären Leistungen auch Anspruch auf Kostenübernahme in anderen Bereichen.

So werden üblicherweise die Kosten für die Unterkunft in einer bestimmten Höhe vom Amt als Wohngeldzahlung übernommen. Was geschieht jedoch, wenn ein Leistungsempfänger gar keine Wohnung hat? In einem Streitfall, der vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde, hatte ein Hartz-IV-Empfänger im Zuge seiner Erwerbslosigkeit seine Wohnung gekündigt und war in sein Wohnmobil gezogen.

Dieser hatte anfangs nur den Hartz-IV-Regelsatz bezogen und schließlich dagegen geklagt. Das Bundessozialgericht gab ihm teilweise recht und entschied, dass das Wohnmobil in diesem Fall kostenseitig wie eine Unterkunft zu behandeln sei. Zu erstatten seien von der ARGE daher die Kosten, die mit dieser Funktion des Wohnmobils zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise die Heizkosten, nicht jedoch die Aufwendungen für den Kraftstoff.

Das Gericht entschied, dass der Mann einen Gleichstellungsanspruch gegenüber Wohngeldempfängern habe, die neben der Miete auch die Nebenkosten erstattet bekommen. Die Agentur für Arbeit muss dem Mann aus diesem Grund auch die Prämie für die Kfz-Versicherung sowie die Kfz-Steuer erstatten. Kostenerstattung sei grundsätzlich auch bei notwendigen Reparaturen möglich. Diese müssen allerdings mit entsprechenden Rechnungen belegt werden können.

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