202209.21
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In der Kritik: Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für deutsche Unternehmen

Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten erlassen. Orientiert am sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus 2019 verpflichtet es Unternehmen dazu, die Arbeitszeiten der Beschäftigten ab sofort vollständig zu erfassen.

Wie es sich mit dem Urteil im Detail verhält und warum es von der Arbeitgebervereinigung BDA infrage gestellt wird, hat das Team der Kanzlei 37 für Sie recherchiert – Ihr Spezialist für Arbeitsrecht in Duderstadt und Seeburg.

Laut Urteil des BAG müssen ArbeitgeberInnen Beginn, Ende und Gesamtdauer der Arbeitszeit in einem digitalen System erfassen. Wer sich den Vorgaben widersetzt, hat bei Auseinandersetzungen mit ArbeitnehmerInnen bezüglich der Arbeitszeiten einen klaren Nachteil bei der Beweislast. Derzeit wird bei Verstößen allerdings noch kein Bußgeld erhoben.

Die Ansichten dazu sind kontrovers: Was einerseits die Rechte der ArbeitnehmerInnen stärke, sei auf der anderen Seite unwirtschaftlich und mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Laut BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter überdehne das BAG den Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes deutlich: „Die Entscheidung darf nicht dazu führen, dass bewährte und von den Beschäftigten gewünschte Systeme der Vertrauensarbeitszeit infrage gestellt werden.“

Quelle: Onlineportale Legal Tribune Online und Handwerksblatt.de

Ihre Fragen zur Arbeitszeiterfassung beantwortet Manuel Künemund, Notar und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Niederlassungen in Duderstadt und Seeburg.



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