201202.21
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Helau zur MPU!

Beim Thema Alkohol am Steuer versteht die Polizei selbst im Karneval keinen Spaß. Gerade in der „5. Jahreszeit“ ist mit verstärkten Kontrollen durch die Ordnungshüter zu rechnen. Doch wo liegen die relevanten Grenzen im Hinblick auf die Blutalkoholkonzentration und welche Konsequenzen drohen dem alkoholisierten Fahrer? Der nachfolgende Beitrag soll kurz über das Thema Alkohol am Steuer und die rechtlichen Folgen aufklären.

Strafrechtliche Folgen

In § 316 StGB sanktioniert das Gesetz das Fahren unter Alkohol:

„Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.“

Wann von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, definiert das Gesetz jedoch nicht. Die Voraussetzungen, die es zur Bejahung einer Fahruntüchtigkeit zu erfüllen gilt, wurden daher von der Rechtsprechung festgeschrieben. Diese differenziert zwischen der „relativen Fahruntüchtigkeit“ und der „absoluten Fahruntüchtigkeit“:

Relative Fahruntüchtigkeit

Ein Verkehrsteilnehmer ist ab einem Promillewert von 0,3 relativ fahruntüchtig, wenn weitere Anzeichen für seine mangelnde Eignung hinzutreten. Typische Anzeichen für eine mangelnde Eingnung sind Fahrfehler, wie beispielsweise die Verwendung der falschen Straßenseite, ein Rotlichtverstoß, oder die Verursachung eines Unfalls.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei dem Erreichen einer Mindestblutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ohne das Erfordernis einer unsichereren Fahrweise auf das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit zu schließen.

Für Radfahrer liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.

Sowohl das Vorliegen einer relativen als auch einer absoluten Fahruntüchtigkeit führen zur Verwirklichung des oben genannten Straftatbestandes. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass bei der relativen Fahruntüchtigkeit neben dem Vorliegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration noch weitere Anzeichen zur Bejahung der Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen von Fahrzeugen hinzutreten müssen.

Bußgeldverfahren

Unabhängig von den strafrechtlichen Sanktionen begeht der alkoholisierte Fahrer auch eine Ordnungswidrigkeit.

Im Bußgeldkatalog finden sich hierfür nachstehende Rechtsfolgen:

  • Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 Promille: EUR 500,00 Bußgeld, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
    • bei einschlägigem Voreintrag: EUR 1.000,00 Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
    • bei mehreren einschlägigen Voreintragungen: EUR 1.500,00 Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr („absolute Fahruntüchtigkeit“): neben strafrechtlicher Sanktion: 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Führerscheinentzug
  • Überschreitung der Null-Promille-Grenze für Fahranfänger: EUR 250,00 Bußgeld, 2 Punkte

Wer mit 1,6 Promille und mehr ein Fahrzeug fährt muss sich zudem einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, bevor er seine Fahrerlaubnis wieder erwerben kann.

Versicherungsrechtliche Folgen

Angemerkt sei noch, dass die Kaskoversicherung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille nicht mehr eintrittspflichtig ist (sog. Trunkenheits-Klausel). Unter der Grenze von 1,1 Promille entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Unfall wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit grob fahrlässig verursacht wurde. Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung kann den alkoholisierten Unfallverursacher zudem i.H.v. EUR 5.000,00 in Regress nehmen.

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