201202.14
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Der „H-Effekt“

Im Jahr 1997 fanden das H-Kennzeichen und damit der Begriff des Oldtimers Einzug in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Mit dem H-Kennzeichen sind für den Besitzer eines Oldtimers neben der Achtung des Laien, der nunmehr das Fahrzeug eindeutig als Oldtimer identifizieren kann, vor allem wirtschaftliche Vorteile verbunden.

Der Eigentümer eines PKW mit einem H hinter seiner Ziffer auf dem Nummernschild zahlt beispielsweise lediglich EUR 191,00 Steuern im Jahr, der eines Motorrades sogar nur EUR 46,00. Dies gilt unabhängig vom Hubraum und der Schadstoffklasse des Fahrzeugs. Aus diesem Grund legen gerade Eigentümer amerikanische Muscle-Cars mit einem Hubraum ferner der 6-Liter-Klasse extremen Wert auf das „H“.

Weiterhin wird das H-Kennzeichen als „Grüne Plakette“ gewertet und macht damit ihrem Besitzer den Weg frei für die Umweltzone. Gegenüber den roten „07-Kennzeichen“ unterliegt das H-Kennzeichen keinerlei Verwendungsbeschränkungen.

Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Besitz des begehrten „H“ auf dem Nummernschild zu kommen?

Die Anforderungen sind in § 9 Absatz 1 Satz 1 der FZV i.V.m. § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZVO) normiert. Hiernach muss es sich bei dem Fahrzeug zunächst um ein Oldtimer i.S.d. § 2 Ziff. 22 FZV handeln.

Oldtimer sind hiernach: „Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahre erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen.“

Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist durch ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen. Die Begutachtung kann bei jedem amtlich zugelassenen Prüfer oder Prüfungsingenieur der DEKRA, GTÜ, KÜS oder des TÜV vorgenommen werden. Der TÜV und der Deuvet haben hierzu eine erstellt, nach der die Begutachtung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Prüfung wird geschaut, ob das Fahrzeug in einem guten Zustand ist und sich weitgestehend in einem originalen bzw. zeitgenössischen Zustand befindet.

Liegt eine gültige Betriebserlaubnis vor, genügt zur Dokumentation des verkehrssicheren Zustandes eine Begutachtung im Umfang einer Hauptuntersuchung. Bei fehlender Betriebserlaubnis prüft der Sachverständige, ob das Fahrzeug den Anforderungen an die StZVO entspricht (vgl. § 23 Satz 3 StVZO).

Nach positivem Gutachten erteilt die Zulassungsstelle dem Fahrzeug eine „Betriebserlaubnis für Oldtimer“, mit der das begehrte H-Kennzeichen beantragt werden kann.

Eine Kombination des H-Kennzeichens mit anderen privilegierten Kennzeichen („rote oder grüne Nummern“ bzw. Saisonkennzeichen) ist nicht möglich. Der Oldtimer kann lediglich vorübergehend stillgelegt werden.

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, auf das H-Kennzeichen zu verzichten und stattdessen mit einem roten 07er Kennzeichen, einem Saisonkennzeichen oder einem grünes Kennzeichen bei landwirtschaftlicher Nutzung zu fahren. Auch hierfür müssen jedoch die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen:

  • Fahrzeuge deren Erstzulassung 30 Jahre zurück liegt und als kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut gelten, sind als Oldtimer zu bewerten,
  • Der Oldtimer muss sich in einem verkehrssichern Zustand befinden,
  • Die Voraussetzungen müssen durch entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden,
  • Oldtimer unterliegen keinerlei Verwendungsbeschränkungen (im Gegensatz zu der „07er Nummer)
  • Eine Kombination von H-Kennzeichen und anderen privilegierten Nummernschildern ist nicht möglich.

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