201202.28
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Haftet der Straßenbaulastträger für Schäden am Fahrzeug, die durch ein Schlagloch verursacht wurden?

Der meteorologische Frühling steht kurz vor der Tür. Doch statt der ersten Knospen, zeigen sich bislang nur die durch den Winter verursachten Schäden in der Straßendecke. Damit beginnt der alljährliche Hindernisparcours für die Verkehrsteilnehmer. Diejenige, die ihn erfolgreich meistern, dürfen sich schon aufs nächste Jahr freuen. Für diejenigen, die hierdurch Schaden genommen haben, stellt sich die Frage, ob der Träger der Straßenbaulast hierfür aufkommen muss.

Zu dieser Frage hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 30.Juni 2011, AZ: 7 U 6/11) im vergangenen Jahr zu entscheiden und in seinem Urteil die für eine Haftung notwendigen Kriterien aufgezeigt. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sollen nachfolgend dargestellt werden.

In dem zu beurteilenden Fall fuhr ein Motorrollerfahrer im Sommer 2008 auf einer Kreisstraße im Kreis Bad Segeberg. Die Kreisstraße ist eine ländliche circa 4 m breite Straße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer eines Motorrollers in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Er erlitt hierbei erhebliche Verletzungen. Nach den Angaben des Fahrers war ihm ein PKW entgegengekommen, so dass er angesichts der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausgewichen und dort mit dem Motorroller in ein ca. 15 cm tiefes Loch gekommen sei. Dies habe schließlich zu einem Sturz geführt.

Das OLG Schleswig-Holstein wies die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kreis Bad Segeberg als Bauträger zurück.

Die Haftung des Bauträgers hätte vorausgesetzt, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Nach Ansicht des Gerichts kam der Kreis Bad Segeberg seiner Verkehrssicherungspflicht jedoch umfänglich nach.

Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten betreffend die Unterhaltung einer Straße hängt grundsätzlich neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte.

Hierzu führt das Oberlandesgericht in den Gründen aus, dass abgesehen davon, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kreisstraße um eine untergeordnete Nebenstraße handele, sich die Straße in einem insgesamt nicht unbedenklichen Zustand befinde. Es seien durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar und darüber hinaus befänden sich deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette. Insgesamt sei die Straße in einem Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet seien, zumal bei kurviger Straßenführung – wie hier – zu besonderer Vorsicht ermahne. Der Fahrer des Motorrollers sei danach dazu gehalten gewesen, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei habe er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen müssen.

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