201202.07
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Haftpflicht- vs. Rechtschutzversicherung

Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten an uns herantreten, denen nicht bewusst ist, welche Schäden von ihrer Haftpflichtversicherung und welche von ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Der nachfolgende Kurzbeitrag soll die vielfach anzutreffende Unsicherheit anhand eines Beispielfalles beseitigen. Dieser wurde vergangene Woche an uns herangetragen.

Herbert biegt von einer Hauptstraße auf den Parkplatz eines Supermarktes. Ca. 4 Meter von der Hauptstraße entfernt, muss er verkehrsbedingt halten, da ein anderes Fahrzeug rückwärts seine Parklücke verlässt.

Plötzlich klopft es an der Scheibe von Herbert und der Fahrer des hinter ihm stehenden Fahrzeuges, Peter, behauptet, er sei rückwärts gegen sein Auto gefahren und habe dieses beschädigt. Erzürnt entgegnet Herbert ihm, dass das wohl nicht sein könne, da er gestanden habe. Vielmehr sei Peter wohl auf das Fahrzeug von Herbert gefahren. Eine Erschütterung hat Herbert nicht bemerkt.

Augenscheinlich sind bei beiden Fahrzeugen keine Schäden erkennbar. Noch am Unfallort ermahnt Herbert den Peter, dass er seinen Rechtsanwalt einschalten werde, solle Peter in Erwägung ziehen, Ansprüche gegen ihn zu stellen. Die beiden tauschen dennoch ihre Adressen aus.

Drei Wochen später erhält Herbert einen Brief von Peter. Darin befindet sich ein Kostenvoranschlag i.H.v. EUR 1.500,00 für die Reparatur der Stoßstange. Herbert will den Schaden nicht seinem Versicherer melden, da er dadurch hochgestuft wird und zukünftig eine höhere Versicherungsprämie zahlen müsste. So geht er wutentbrannt zu seinem Anwalt, schließlich ist er rechtsschutzversichert. Doch der Anwalt entgegnet ihm, dass er Herbert zwar helfen kann, Herbert jedoch die dafür entstehenden Kosten selbst tragen müsste, da hier der Haftpflichtversicherer den Schaden abwickelt. Nach der Aussage des Anwalts greift die Rechtsschutzversicherung in diesem Fall nicht.

Doch warum ist das so?

Die Frage ist leicht zu beantworten, schaut man sich die Leistungsbereiche der Versicherungen an:

Die Leistung der Haftpflichtversicherung besteht in der Abwehr unberechtigter und der Begleichung berechtigter Haftpflichtansprüche. Stellt ein Dritter einen unberechtigten Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer, hat der Haftpflichtversicherer die Prozessführungsbefugnis und wehrt diesen Anspruch für den Versicherungsnehmer ab. Diese Leistung wird oftmals als passiver Rechtsschutz bezeichnet. Im Rahmen dieses passiven Rechtsschutzes stellt der Versicherer, sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen, auch einen Anwalt seiner Wahl. Der Versicherungsnehmer kann sich den Anwalt selbst nicht aussuchen.

Die Rechtsschutzversicherung hingegen tritt dann ein, wenn ein Versicherungsnehmer eigene Ansprüche durchsetzen will und demnach aktiv Rechtsschutz begehrt. Aufgrund der Prozessführungsbefugnis der Haftpflichtversicherung ist es nicht möglich, in einem Haftpflichtfall selbst die Prozessführung mithilfe seiner Rechtsschutzversicherung vorzunehmen.

Im Beispielfall muss Herbert demnach den Schaden seinem Haftpflichtversicherer melden und ihm die Prozessführung überlassen. Hierdurch wird er zunächst in seiner Schadensfreiheitsklasse hochgestuft, sollte sich jedoch später herausstellen, dass der Anspruch von Peter unberechtigt war, wird diese Hochstufung rückwirkend wieder aufgehoben.

Wäre an Herberts Fahrzeug ein Schaden entstanden, hätte er diesen gegenüber Peter mit seiner Rechtsschutzversicherung durchsetzen können.

Bildlich kann man sich die Leistungen wie folgt vorstellen:

Sie sind ein Ritter und kämpfen unermüdlich gegen die bösen Haftpflichtansprüche. In diesem Fall wäre Ihr Schwert die Rechtsschutzversicherung und Ihr Schild die Haftpflichtversicherung.
Abschließend sei angemerkt, dass die oben beschriebene Konkurrenz zwischen Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung nur dann besteht, wenn ein Haftpflichtfall vorliegt. Werden Sie beispielsweise von Ihrem Vermieter in Anspruch genommen, der behauptet, sie hätten die Miete nicht gezahlt, müssten sie diesen Anspruch mithilfe Ihrer Rechtsschutzversicherung abwehren. Die Haftpflichtversicherung greift hier nicht.

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