Gekündigt: ArbeitnehmerInnen müssen Krankheit nachweisen
Im Falle einer Kündigung lassen sich ArbeitnehmerInnen häufig für die vertraglich vereinbarte Restlaufzeit krankschreiben und kassieren weiterhin ihr Gehalt. Jetzt urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber, dass Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit im Zweifel darlegen und beweisen müssen.
Das Team der Kanzlei 37 mit Fokus auf Arbeitsrecht hat wieder für Sie recherchiert – Ihre RechtsanwältInnen und Ihr Notar in Duderstadt und Seeburg.
Der Fall: Am Tag ihrer Kündigung hat die ehemalige Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma gegenüber einem Kollegen erwähnt, dass sie nicht mehr zur Arbeit kommen werde. Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung. Die Frau klagte vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) dagegen und argumentiert wie folgt: Da sie aufgrund der Kündigung kurz vor einem Burnout gestanden habe, sei sie ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen.
Nachdem das LAG der Klage stattgegeben und ihrem Anspruch auf Lohnfortzahlung zugestimmt hatte, ging der Arbeitgeber in Revision – mit Erfolg. Laut BAG sei der Beweiswert der AU erschüttert, weil sie genau die Zeitspanne bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst.
Die Klägerin wurde aufgefordert, ihren behandelnden Arzt für eine Zeugenaussage von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Auflage kam sie nicht nach und konnte somit auch nicht den Wahrheitsgehalt ihrer Arbeitsunfähigkeit beweisen.
Quelle: Legal Tribune Online
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