Corona! Was Sie als Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Am heutigen Morgen haben wir von nahezu sämtlichen Amtsgericht die Mitteilung bekommen, dass der Publikumsverkehr eingestellt wird. Eine Verhandlung am kommenden Montag beim LG Hannover wird via Skype erfolgen.
Viele Arbeitgeber fragen sich nun, wie sie zukünftig mit Ihren Arbeitnehmern umgehen sollen. Daher möchten wir hier einen kleinen Überblick zur Kurzarbeit geben:
Kurzarbeit
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Die Bundesreglierung und der Gesetzgeber werden hierzu kurzfristig Sinderregelungen erlassen (Stand 13.03.2020).
Voraussetzung für den Bezug ist in jedem Fall, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden.
Folgendermaßen gehen Sie vor:
Kurzarbeit anzeigen
Bevor Kurzarbeit beantragt werden kann, muss dies der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.
Kurzarbeitergeld beantragen
Den Antrag zur Beantragung finden Sie dann hier.
Kurzarbeitergeld abrechnen.
Wenn Sie das bewilligte Kurzarbeitgeld abrechen wollen, können Sie dies über das online-Portal eServices der Agentur für Arbeit machen oder Sie nutzen dafür die Vorlage und reichen diese mit dem Antrag ein. Die Vorlage finden Sie hier.
Das Kurzarbeitgeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60%.
Wird ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, muss der Arbeitgeber 6 Wochen den Lohn fortzahlen, Er bekommt jedoch die gezahlten Beträge von der zuständigen Stelle nach § 56 Infektionsschutzgesetz zurück.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Manuel Künemund, gerne telefonisch zur Verfügung.