Corona, Kurzarbeit und Minijob
Die Corona-Krise zwingen derzeit viele Arbeitgeber, Kurzarbeit anzumelden. Hiermit verbunden sind erhebliche Einkommenseinbußen bei den Arbeitnehmern. Aus diesem Grund bekommen wir derzeit vermehrt anfragen, ob ein Minijob auf das Kurzarbeitgeld anzurechnen ist. Diese Problematik wollen wir kurz aufgreifen:
Es wird hierbei zwischen zwei Szenarien unterschieden:
Beginn des Minijobs nach der Kurzarbeit
Nimmt ein Arbeitnehmer nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob an, wird das Einkommen hieraus auf die Kurzarbeit angerechnet. Dem entsprechend wird das Kurzarbeitergeld um dieses Einkommen gekürzt.
Ausnahme: Minijobs in einem systemrelevanten Bereich
Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Minijob in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen wird und beide Einkünfte (Kurzarbeitergeld und Einkommen aus dem Minijob) nicht das „normale“ Burtooeinkommen überschreiten.
Beginn des Minijobs vor der Kurzarbeit
Hat ein Arbeitnehmer vor der Kurzarbeit einen Minijob gehabt, findet eine Anrechnung nicht statt. Eine Mindestbeschäftigungsdauer gibt es dabei nicht.