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Verjährungsrecht bei Urlaubsansprüchen gelockert

EuGH stärkt ArbeitnehmerInnen den Rücken

Urlaubsansprüche verjähren nicht – es sei denn, ArbeitgeberInnen haben Mitarbeitende über den Verfall informiert. So lautet der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Nähere Hintergründe dazu hat das Team der Kanzlei 37 für Sie recherchiert – Ihr Spezialist für Arbeitsrecht in Duderstadt und Seeburg.

Dem EuGH-Urteil liegt folgender Fall zugrunde:

Eine Steuerfachangestellte war von 1996 bis 2017 in einer Kanzlei beschäftigt. Aufgrund des immensen Arbeitsvolumens konnte sie ihren Urlaub nicht vollständig in Anspruch nehmen. Über die Option, dass der Urlaub nach einer gewissen Zeit verfällt, hat sie der Arbeitgeber nicht unterrichtet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollte sie ihre Urlaubsansprüche geltend machen. Der Arbeitgeber berief sich jedoch auf die Verjährung ihrer Urlaubsansprüche.

Gemäß nationalem Verjährungsrecht wies das Arbeitsgericht Solingen die Klage zunächst ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab in nächster Instanz der Klägerin Recht. Nach Revision des Arbeitgebers sollte der EuGH urteilen, ob die Verjährung trotz verletzter Hinweispflicht greift.

Der Entschluss des EuGH kommt klar den ArbeitnehmerInnen entgegen: Damit überhaupt eine Verjährungsfrist beginnen kann, müssen ArbeitgeberInnen ihre Mitarbeitenden vorab darüber in Kenntnis setzen. Laut Urteil vom 6. November 2018 seien Einschränkungen des Erholungsurlaubes grundsätzlich unzulässig.

Jüngst wurde der Urlaubsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit diskutiert. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes erlöschen gesetzliche Urlaubansprüche in diesem Fall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Laut aktuellem EuGH-Beschluss vom 22. September 2022 verfällt der Urlaub aber nur bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit.

Selbst in diesem Fall gibt es jedoch eine Ausnahme – ebenfalls zugunsten von ArbeitnehmerInnen: Unterrichten ArbeitgeberInnen ihre Mitarbeitenden nicht über die Verjährungsfrist, bestehen weiterhin Ansprüche für das laufende Urlaubsjahr bei Eintritt in die Arbeitsunfähigkeit.

Quelle: Onlineportal Legal Tribune Online

Sie haben Fragen zu Ihren Urlaubsansprüchen als ArbeitnehmerInnen oder Sie möchten sich gern über Ihre Rechte als ArbeitgeberIn im Rahmen des Verjährungsgesetzes informieren? Das Team der Kanzlei 37 um Manuel Künemund, Notar und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Duderstadt und Seeburg, berät Sie gern.


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